Wartezeiten beim Rechtsschutz
Es ist nicht unüblich, dass nach Abschluss eines Versicherungsvertrages die Leistungen erst nach Ablauf einer bestimmten Karenzzeit abrufbar sind. Dies gilt zum Teil auch für die Rechtsschutzversicherung: Es gibt also eine Wartezeit nach dem Vertragsabschluss, in der für bestimmte Leistungsarten kein Versicherungsschutz besteht.
Mit der – in der Regel dreimonatigen – Wartezeit wollen die Versicherungen sicherstellen, dass keine Ansprüche aus Schäden geltend gemacht werden, die vor dem Vertragsabschluss aufgetreten sind oder sich kurz davor konkret angebahnt haben.
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Für folgende Leistungsarten besteht bei den meisten Versicherungen eine dreimonatige Wartezeit:
- Arbeitsrechtsschutz
- Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
- Steuerrechtsschutz vor Gerichten
- Sozialgerichts-Rechtsschutz
- Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen
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Im Gegensatz dazu besteht in der Regel keine Wartepflicht für folgende Leistungsarten:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Disziplinar- und Standesrechtsschutz
- Strafrechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Interessenwahrnehmung bei Kauf und Leasingverträgen über ein fabrikneues Fahrzeug
- Beratungs-Rechtsschutz im Familien und Erbrecht
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