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Wartezeiten beim Rechtsschutz

Es ist nicht unüblich, dass nach Abschluss eines Versicherungsvertrages die Leistungen erst nach Ablauf einer bestimmten Karenzzeit abrufbar sind. Dies gilt zum Teil auch für die Rechtsschutzversicherung: Es gibt also eine Wartezeit nach dem Vertragsabschluss, in der für bestimmte Leistungsarten kein Versicherungsschutz besteht.

Mit der – in der Regel dreimonatigen – Wartezeit wollen die Versicherungen sicherstellen, dass keine Ansprüche aus Schäden geltend gemacht werden, die vor dem Vertragsabschluss aufgetreten sind oder sich kurz davor konkret angebahnt haben.

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Für folgende Leistungsarten besteht bei den meisten Versicherungen eine dreimonatige Wartezeit:

  • Arbeitsrechtsschutz
  • Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
  • Steuerrechtsschutz vor Gerichten
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz
  • Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen
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Im Gegensatz dazu besteht in der Regel keine Wartepflicht für folgende Leistungsarten:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz
  • Disziplinar- und Standesrechtsschutz
  • Strafrechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Interessenwahrnehmung bei Kauf und Leasingverträgen über ein fabrikneues Fahrzeug
  • Beratungs-Rechtsschutz im Familien und Erbrecht
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